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Teilzeitarbeit in der Weiterbildungzeit- geht das?

  • Autorenbild: Ruth
    Ruth
  • 31. Aug. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit

Für Teilzeitarbeit gibt es viele Gründe. Laut einer Meldung in medlife (2025/02) arbeiten 72% der Praxisärzt:innen im Kanton Zürich in Teilzeit. Da stellt sich die Frage, ob man bereits in der Weiterbildungszeit in Teilzeit arbeiten kann, und ob es hierzu Vorschriften bezüglich der Anerkennung von Ausbildungszeiten gibt.


Wir haben unter https://www.siwf.ch/files/pdf27/wbo_ausl_art_30_32_d.pdf die offizielle Auslegung der FMH von Art. 32 WBO (Teilzeit) und Art. 30 WBO (Mindestdauer von Weiterbildungsperioden) gefunden.


Die Antwort lautet: Ja. Teilzeitarbeit geht auch in der Weiterbildungszeit, aber es gibt Regeln.


Wie wird Teilzeitarbeit angerechnet?

Die in Teilzeit geleistete Weiterbildungszeit wird anteilsmässig angerechnet. Das bedeutet, wer zum Beispiel mit einem Anstellungspensum von 50% arbeitet, muss zwei Jahre tätig sein, damit ein Jahr Weiterbildung zu 100% anerkannt wird.


Kann ich auch weniger als 50% Teilzeitarbeit anerkannt bekommen?

Ja. Für höchstens 1 Jahr der reglementarischen 5- oder 6-jährigen Weiterbildung sind auch Pensen unter 50% anrechenbar. Ein Mindestpensum von 20% muss eingehalten werden.


Wie lange muss ich an einer Weiterbildungsstätte bleiben, wenn ich in Teilzeit arbeite, damit mir die Zeit anerkannt wird?

Anrechenbar sind nur zusammenhängende Perioden von mindestens 6 Monaten Dauer an der gleichen Weiterbildungsstätte bezogen auf ein 100% Pensum. Entsprechend verlängert sich die Mindestanstellungsdauer an der gleichen Weiterbildungsstätte bei einem Teilzeitpensum. Bei einem 50% Pensum muss also mindestens 1 Jahr an der gleichen Weiterbildungsstätte gearbeitet werden, um die Zeit (Äquivalenz von 6 Monaten zu 100% Pensum) anerkannt zu bekommen.




Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen. Verbindlich und ausschlaggebend sind stets die Angaben und Richtlinien der FMH/ SIWF. Änderungen und Präzisierungen durch diese Institutionen sind vorbehalten.

 
 
 

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